Wissenswertes zur Pflegeversicherung

Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird von derzeit rund 5 Millionen auf über 7 Millionen im Jahr 2050 ansteigen. Und somit auch der Bedarf an Betreuung dieser Menschen. Ein wichtiger Schritt war deshalb die Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Es gilt eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten. Die Pflegeversicherung gilt neben der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung als die fünfte Säule der Absicherung. Träger der Pflegeversicherung sind die rechtlich selbstständigen Pflegekassen, die organisatorisch den Krankenkassen angeschlossen sind.

Die Pflegereform: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gelten seit 2017 grundlegende Veränderungen und Verbesserungen im Pflegesystem für Pflegebedürftige und dessen Angehörige. Das PSG II führt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie ein neues Begutachtungsverfahren in das Pflegeversicherungsrecht ein. Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit soll insbesondere dazu beitragen, dass nicht mehr zwischen körperlichen Einschränkungen einerseits und kognitiven und psychischen Einschränkungen andererseits unterschieden wird. Das bedeutet, dass sich die Pflegebedürftigkeit nicht mehr daran orientiert, wie viel Zeit Menschen am Tag an Hilfe benötigen, sondern daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Damit soll insbesondere pflegebedürftigen Demenzkranken geholfen werden.

Die wichtigsten PSG-II-Änderungen auf einen Blick

  • Pflegegrad statt Pflegestufe: Die Pflegebegutachtung erfolgt mit fünf Pflegegraden an Stelle der bisher drei Pflegestufen, um den Zugang von Pflegebedürftigen zu Maßnahmen der Rehabilitation zu stärken
  • Verbesserung der Beratung: Pflegende Angehörige erhalten den Rechtsanspruch auf eine individuelle Pflegeberatung
  • Einführung einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): Der EEE bezeichnet den Anteil an den Pflegekosten in Pflegeheimen, der über die Leistungsbeträge der Pflegekasse hinausgeht und daher von den Bewohnern oder Angehörigen bezahlt werden muss. Der EEE besagt, dass jeder Bewohner in einer bestimmten Einrichtung, gleich welchen Pflegegerades, den gleichen Betrag für die Pflege zahlen muss.

Selbstkostenanteil bei steigender Pflegebedürftigkeit

Die oben erwähnte Einführung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) sorgt dafür, dass die finanzielle Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Angehörigen bei zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht steigt. Der jeweils für die Pflege zu zahlende Eigenanteil wird in den Pflegegraden 2 bis 5 immer gleichbleiben. Das bedeutet, dass auch bei steigender Pflegebedürftigkeit der jeweils selbst zu tragende Anteil an den Pflegekosten unverändert bleibt. Die zusätzlichen Kosten steigender Pflegebedürftigkeit trägt dann die Pflegeversicherung.

Antrag auf Leistungen zur Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt, das gilt auch bei einer angestrebten Einstufung in einem anderen Pflegegrad. Handelt es sich um einen Erstantrag, können die Leistungen frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt werden. Bei einem Höherstufungsantrag wird hiervon abweichend ab dem Vorliegen des höheren Pflegegrads die höhere Leistung übernommen. Antragsberechtigt sind die versicherte Person, eine bevollmächtigte Person, gesetzliche Vertreter wie ein Betreuer oder bei Minderjährigen die Eltern.

Der Medizinische Dienst (MD)

Der Medizinische Dienst ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Er gilt als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts und handelt neutral – losgelöst von möglichen Interessen der Krankenversicherung. Der MD prüft im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen die Pflegebedürftigkeit von gesetzlich Versicherten anhand von einheitlichen Bewertungskriterien. Ziel des MD ist es, Pflegebedürftige und deren Angehörige zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass sie alle Leistungen bekommen, die ihnen zustehen. Weitere Informationen zum Medizinischen Dienst finden Sie hier: https://www.medizinischerdienst.de/

Online-Ratgeber Pflege

Der Online-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums beschreibt im Detail, wie und wo Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen können, wie eine Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt, wie Prävention und Rehabilitation in der Pflege gefördert werden und wie Sie Pflegeberatung in Anspruch nehmen können:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege.html